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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Tourneetransporten

Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. Entgegenstehende/Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender/abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen.

1. Vertragsschluss

Mit Übermittlung des Angebotes bietet Alfredo dem Vertragspartner den Abschluss eines Transportvertrages an; an das Angebot ist Alfredo 10 Kalendertage gebunden. Die Annahme hat durch den Vertragspartner schriftlich binnen 10 Kalendertage bei Alfredo zuzugehen.
Der Besteller sichert zu, dass er als Vertreter des Vertragspartners bevollmächtigt ist und in dessen Auftrag handelt.

2. Unwesentliche Abweichungen

Alfredo behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund vom geschlossenen Transportvertrag abzuweichen, sofern diese Abweichungen unwesentlich sind und den Gesamtcharakter des geschuldeten Transports nicht verändert.
Insbesondere gilt dieser Vorbehalt für den Fall, dass die Gestellung von am Markt einzigartigen Fahrzeugen aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist.
In diesem Fall ist Alfredo berechtigt, ein angemessenes Fahrzeug zum Einsatz zu bringen, das denselben Zweck erfüllt.

3. Zahlungsmodus

Nach Vertragsschluss muss der Vertragspartner binnen 7 Kalendertagen gegen Rechnung 30% der vertraglich vereinbarten Summe auf das Konto von Alfredo überweisen.
Alfredo ist jederzeit berechtigt, weitere angemessene Abschlagszahlungen fällig zu stellen.

4. Preisveränderungen

Preisveränderungen aufgrund von behördlichen Maßnahmen, nachhaltiger Veränderung von Wechselkursbaritäten, erheblicher Steigerung der Treibstoffkosten und anderer nicht von Alfredo zu vertretender Umstände bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Lenk- und Ruhezeiten

Alfredo weist darauf hin, dass Alfredo aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Sollte eine Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Schichtzeiten vom Vertragspartner ausdrücklich gewünscht werden, oder hat der Vertragspartner eine Fahrzeitüberschreitung zu verantworten, so trägt der Vertragspartner die anfallenden Kosten für den zweiten Fahrer.

6. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist jeder Fahrgast selbst verantwortlich. Alfredo übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung der jeweiligen einschlägigen Vorschriften ergeben, auch wenn sich diese Vorschriften nach Vertragsschluss geändert haben sollten.

7. Verhalten der Fahrgäste

Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen der Fahrer sind folge zu leisten. Insbesondere ist es den Fahrgästen untersagt :

  • die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere die Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen;
  • Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen, Fluchtwege zu verstellen, Nothähne und Notausstiege missbräuchlich zu benutzen.

8. Beförderung von Sachen

Alfredo ist verpflichtet, das Gepäck der Fahrgäste in Form von Koffern und Reisetaschen (Garderobe und persönlicher Lebensbedarf) zu transportieren.
Alfredo ist nicht verpflichtet, technische Geräte, technische Ausrüstung, insbesondere Backline der Vertragspartner zu transportieren.
Führt Alfredo dennoch den Transport von technischer Ausrüstung und/oder der Backline der Vertragspartner durch, so ist jede Haftung für den Verlust und/oder die Beschädigung dieser Gegenstände, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten durch Alfredo vor, ausgeschlossen.
Sollte technische Ausrüstung und/oder Backline durch Alfredo auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners befördert werden, so ist dieser verpflichtet, die Kosten einer zusätzlich durch Alfredo abzuschließenden Backline-Versicherung zu tragen.
Zum Abschluss dieser Versicherung ist Alfredo jedoch nicht verpflichtet.
Alfredo haftet für Beschädigung und Abhandenkommen von Reisegepäck durch Betriebsmittelunfall bis zur Höhe von Euro 1.000,00 je Fahrgast, jedoch nicht bei Einbruch und Diebstahl. Die allgemeine Haftung von Alfredo ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer geeigneten Versicherung. Alfredo übernimmt ferner keine Haftung für Folgeschäden von Personen- und Sachschäden, insbesondere Vermögensschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Folgeschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

9. Haftung von Alfredo

Alfredo garantiert keine Ankunftszeiten und haftet nicht für Verspätungen beim Transport des Vertragspartners, es sei denn, die verspätetet Ankunft ist durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Alfredo verursacht worden.
Die Fahrzeiten unserer Busse wurden nach den durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Abweichungen von Fahrt- und Ankunftszeiten, insbesondere durch Verkehrsbedingungen, Betriebsstörungen oder –Unterbrechungen, nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, wie z.B. Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen etc, sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen jeder Art übernommen.
Insbesondere haftet Alfredo nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Durchführung des Transports ausgeschlossen.
Sollte ein Transport nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder vollendet werden und ist die Ursache der Ausfall eines Fahrzeuges aus Gründen, die Alfredo zu vertreten hat, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf die Durchführung eines Ersatztransportes und den Ersatz der Kosten für die Unterbringung des Vertragspartners bis zur Gestellung eines neuen Fahrzeugs. Ein weiterer Ersatz des Schadens ist ausgeschlossen.
Insbesondere übernimmt Alfredo keine Haftung für Folgeschäden und Personenschäden und Vermögensschäden; es sei denn, diese Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, alles ihm Zumutbare zur Schadensminderung beizutragen.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung macht. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche aus anfänglichen Unvermögen oder zu vertretende Unmöglichkeit.
Seit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und freier Mitarbeiter von Alfredo.

10. Alfredo behält sich das Recht vor, erhaltene Aufträge an Dritte weiter zu geben.

11. Alfredo kann diesen Vertrag kündigen,

ohne eine weitere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erklären zu müssen, wenn

a. der Vertragspartner mit seinen Zahlungspflichten ganz oder teilweise in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder wenn hinsichtlich seines Vermögens der Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt wird;
b. die Durchführung des Transportes infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen etc.) unverhältnismäßig erschwert, gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt wird;
c. die Fahrzeuge ohne Zustimmung von Alfredo Dritten zur Nutzung überlassen werden und/oder bei grob ungebührlichem Verhalten der Fahrgäste.

Alfredo hat Vertragspartner darauf hingewiesen, dass eine Kündigung dazu führt, dass der Transport umgehend gestoppt wird.

12. Kündigt der Vertragspartner vor Reiseantritt,

so ist folgende Vergütung von Alfredo fällig:

a. Bei Kündigung bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt, 30% des Gesamthonorars von Alfredo
b. Bei Kündigung bis zu 2 Wochen vor Reiseantritt, 50%
c. Bei Kündigung ab dem 13. Tag vor Reiseantritt bis zum Reiseantritt, 75%.

Das Kündigungsrecht des Vertragspartners aus § 649 BGB wird ausgeschlossen.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Transportvertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

14. Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Alfredo ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

15. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

16. Sicherheit

Hinsichtlich der Sicherheit von Fahrzeugen und Personal bei Veranstaltungen gelten die diesbezüglichen Vorschriften aus dem Gastspielvertrag und der Bühnenanweisung des Veranstalters, auch im Verhältnis zu Alfredo. Der Besteller sichert zu, seinem örtlichen Partner bei Vertrag die Pflicht aufzulegen, für die Sicherheit von Fahrzeugen und Personal von Alfredo bei Veranstaltungen zu sorgen.


Alfredo Tournee-Service GmbH

Geschäftsführer: Andrea Kürsten, Stefan Kürsten, Jürgen Kürsten
Amtsgericht Koblenz, HRB Nr. 12816, Gerichtsstand Hamburg

Büro Bad Neuenahr-Ahrweiler:
Johanniswall 55
D-53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Tel.: +49 (0) 2641 | 90 02 25
Fax: 02641 - 50 96

Sitz des Unternehmens:
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